Die im Bundestag am 30.10.2020 in erster Lesung eingebrachte Strafrechtsreform sieht die begriffliche Neufassung des Tatbestandes 'sexueller Missbrauch' vor. Durchgängig wird nun von 'sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche' gesprochen. Dies sollte auch unser Wahlprogramm reflektieren. Einmal, weil es keinen 'sexuellen Ge-'brauch' von Kindern geben kann. Zum anderen weil über die Unterscheidung von hands-on und hands-off Delikten der Begriff der 'sexualisierten Gewalt' umfassender alle möglichen Tatbereiche umfasst.
Der Begriff der 'Nachsorge' ist wesentlich, da bereits mit der Intervention und begleitend zu allen rechtlichen Verfahren, denen sich Kinder und Jugendliche ausgesetzt sehen, eine traumazentrierte kindgerechte Begleitung sowohl psychotherapeutisch wie auch im Alltag von betroffenen Kindern und Jugendlichen erfolgen muss. Das staatliche Interesse der Strafverfolgung darf nicht zu Lasten des Gesundheitsschutzes von Kindern und Jugendlichen gehen.
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